Mitgliedschaft

Du interessierst dich für das Skills-Lab-Konzept und möchtest dich aktiv mit der Thematik beschäftigen? Unsere Mitglieder bilden ein bundesweites Netzwerk an Hochschulen, Schulen des Gesundheitswesens sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Im interprofessionellen Austausch arbeiten wir gemeinsam an der Weiterentwicklung des Skills-Lab-Konzeptes, dessen Umsetzung in den Bildungseinrichtungen und somit einer zukunftsorientierten Beruflichen Bildung innerhalb der Gesundheitsberufe.

Als Mitglied erhälst du Zugang zu unserem Mitgliederbereich und nutzt unsere Austauschplattform und Datenbank. Auf regelmäßigen Treffen werden Kontakte geknüpft und gemeinsam in unseren Arbeitsgruppen an der Thematik gearbeitet.

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Satzung

Die Grundlagen unserer Satzung wurden bereits in der ersten Sitzung der Arbeitsgruppe ‚Skills Lab in den Gesundheitsfachberufen‘ im Mai 2014 gelegt und in den darauffolgenden Sitzungen erweitert. Unsere Satzung trat am 20. Juli 2015 in Kraft und dient dem Verband seitdem als Grundlage aller gegenwärtigen und künftigen Entwicklungen.

Der „Interprofessionelle Verband zur Integration und Förderung des Skills-Lab-Konzeptes in den Gesundheitsberufen“ (VIFSG) etabliert ein gemeinsames theoretisches Grundverständnis zum Skills-Lab-Konzept sowie dem 3. Lernort zugehöriger Lehr-/Lernmethoden und fördert deren Implementierung und Umsetzung in der beruflichen Bildung. Dies wird durch die Weiterentwicklung der beruflichen Bildung (auf theoretisch-konzeptioneller und didaktischer Ebene) auf Basis des aktuellen Forschungsstandes erreicht. Darüber hinaus wird eine interprofessionelle Austauschplattform geschaffen, welche die Vernetzung und Zusammenarbeit der Lehrenden in den Gesundheitsberufen fördert, als auch Schnittstellen und Grenzen des Skills-Lab-Konzeptes aufzeigen soll. Mit der Gründung des Verbandes wird auf die veränderten Rahmenbedingungen, die sich auf die berufliche Bildung der beteiligten Berufsgruppen auswirken, reagiert.

  • Der Verband führt den Namen „Interprofessioneller Verband zur Integration und Förderung des Skills-Lab-Konzeptes in den Gesundheitsberufen (VIFSG)“ – im Folgenden „Verband“ genannt.
  • Der Verband hat seinen Sitz in Bielefeld [und soll zukünftig beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen werden; er soll dann den Zusatz „e. V.“ tragen].
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Zweck des Verbandes ist die Anpassung und Entwicklung der beruflichen Bildung zur Anbahnung und Förderung beruflicher Handlungskompetenz Lernender in den Gesundheitsberufen und richtet sich insbesondere an Lehrende in diesen Berufen.
  • Dies gilt im Besonderen für die Berufsgruppe der Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten, Pflegenden und Physiotherapeuten. Der Verband ist ebenfalls für weitere Berufsgruppendie zunächst nicht primär angesprochen werden, offen. Diese sind u. a. die Berufsgruppen der Diätassistenten, Hebammen, Mediziner, Podologen.
  • Aufgaben des Verbandes sind:
    • Schaffung von Transparenz in Bezug auf das Skills-Lab-Konzept und dessen Säulen,
    • Analyse des aktuellen Forschungsstandes,
    • Etablierung eines gemeinsamen theoretischen Grundverständnisses zum Thema Skills Lab, Skills-Lab-Methode und Simulationspatienten,
    • Schaffung einer interprofessionellen Austauschplattform und Vernetzung der Lehrenden in den Gesundheitsberufen,
    • Weiterentwicklung der beruflichen Bildung (theoretisch-konzeptionell und didaktisch).
  • Zweck und Aufgaben des Verbandes werden durch regelmäßige Tagungen verwirklicht. Dabei legt der Verband Wert auf eine gleichberechtigte, interprofessionelle, gemeinsame und delegative Gestaltung der Zusammenarbeit.
  • Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes.
  • Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens erhalten.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jede Personengesellschaft, jeder Verein und jede Organisation des öffentlichen Rechts werden.
  • Der Verband besteht aus Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass das Mitglied an den im Verband oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte.
  • Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verband verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband und den Verbandszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verband Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verband von jeglicher Haftung frei.
  • Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
  • Die im Rahmen der Verbandsarbeit entstehenden Arbeitsergebnisse gehen mit der Bereitstellung im Mitgliederbereich der Homepage an den Verband über.
  • Sofern im Rahmen der Verbandsarbeit gewerbliche Schutzrechte entstehen (Erfindungen, Gebrauchs‑, Geschmacksmuster, Marken, Geschäftsbezeichnungen etc.) [Neuschutzrechte] oder schon vorher solche gewerblichen Schutzrechte bestanden [Altschutzrechte], die Voraussetzung für die Nutzung/Verwertung der Arbeitsergebnisse im Sinne der Zielsetzung des Verbandes sind, räumen die Mitglieder dem Verband die entsprechend erforderlichen Lizenzen ein.
  • Mitglieder sind im Rahmen ihrer Betätigung berechtigt, auf Entwicklungsvorhaben und die in diesem Rahmen erzielten Arbeitsergebnisse hinzuweisen. Sie sind dazu verpflichtet, dies in der wissenschaftlich üblichen Form kenntlich zu machen. Sofern eine Veröffentlichung oder ein Hinweis auf das Vorhaben geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse offenzulegen drohen, bedarf es einer vorherigen Verständigung innerhalb des Verbandes.
  • Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die formlose schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat vor Ende des Geschäftsjahres eingereicht werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Verbandsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Verbandes endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wurde. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von vier Wochen endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  • Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Sie hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    • Wahl der Kassenprüfer/innen,
    • Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
    • Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
    • Vergabe von Veröffentlichungsrechten
    • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • Die Mitgliedsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Kalenderjahres liegen. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  • Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Spätere Anträge (jedoch keine der unter Punkt (5) aufgeführten) – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  • Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder Beitragsordnung und über die Auflösung des Verbandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen sind auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ab einer Teilnehmerzahl von 7 Mitgliedern beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstandes oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  • Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Verbandes ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Der Vorstand im Sinn des §26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein Erster Vorsitzender
    • ein Zweiter Vorsitzender
    • ein Erster Schriftführer
    • ein Zweiter Schriftführer
    • ein Kassenwart
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Verbandes werden. Die Wahl hat spätestens 30 Tage vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Dem neu gewählten Vorstand ist bis zur Amtsübernahme Einblick in die Geschäfte des amtierenden Vorstandes zu geben, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu gewährleisten.
  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenwart, der Erste Schriftführer und der Zweite Schriftführer. Jeweils der Erste oder der Zweite Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
  • Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Monate nach Beschluss zugänglich zu machen.
  • Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist unverzüglich im Rahmen einer Mitgliederversammlung das betreffende Vorstandsamt durch eine Neuwahl nachzubesetzen. Das nachrückende Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. 26 BGB.
  • Die Haftung des Vorstandes beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die von Laer Stiftung, Detmolder Str. 68, 33604 Bielefeld mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Hilfe und Förderung von Kindern verwendet werden darf.
  • Hochschulen
  • 126
    pro Gesschäftsjahr
  • 10,50 € im Monat
  • drei Vertreter
  • Zugang zum Mitgliederbereich
  • Kostenfreier Zutritt bzw. Vergünstigungen bei Veranstaltungen des VIFSG e.V.
  • Persönliche Mitglieder
  • 42
    pro Geschäftsjahr
  • 3,50 € im Monat
  • Zugang zum Mitgliederbereich
  • Kostenfreier Zutritt bzw. Vergünstigungen bei Veranstaltungen des VIFSG e.V.
  • Schulen des Gesundheitswesens
  • 84
    pro Geschäftsjahr
  • 7 € im Monat
  • zwei Vertreter
  • Zugang zum Mitgliederbereich
  • Kostenfreier Zutritt bzw. Vergünstigungen bei Veranstaltungen des VIFSG e.V.

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